SCHIESSSTAND ORDNUNG
1. Jeder Schütze und jede Schützin ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung sowie der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er oder sie durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.
2. Innerhalb der Schießstätte des MSTZ dürfen nur mit solchen Waffen- und Munitionsarten geschossen werden, welche durch die behördliche Erlaubnis für ein sportliches beziehungsweise jagdliches Schießen zugelassen und die nicht gemäß § 6 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. Ein entsprechender Hinweis auf die zugelassenen Waffen und Munitionsarten ist an gut sichtbarer Stelle im Zugangsbereich der jeweiligen Anlage angebracht.
3. Waffen sind ungeladen und getrennt von der Munition zu befördern. Auch ist das Tragen von Waffen (auch ungeladene Waffen) innerhalb der Schießstätte im Holster am Körper untersagt.
4. Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten (siehe § 15 a Abs. 1 und § 27 Abs. 7 WaffG) sowie unzulässige Schießübungen im Schießsport gemäß § 7 AWaffV 1 sind verboten.
5. Der gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsschutz muss durch den Mieter beziehungsweise durch die Mieterin vor einer Trainingsfreigabe nachgewiesen werden. Gastschützen und Gastschützinnen haben ebenfalls einen Versicherungsnachweis zu führen.
6. Das Laden sowie Entladen der Waffen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind im Schützenstand nur gestattet, wenn die Mündung der Waffe in Richtung der Geschossfänge zeigt.
7. Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden, zu entnehmen und gegebenenfalls zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet sind.
8. Pistolen sind mit geöffnetem Verschluss und herausgenommenen Magazin abzulegen. Revolver sind mit entleerter und geöffneter Trommel abzulegen.
9. Eine geladene Waffe darf nicht aus der Hand gegeben werden. Dieses gilt auch für geladenen und gesicherte Waffen.
10. Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Waffenstörungen ist das verantwortliche Aufsichtspersonal zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung zu entlade
11. Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch das verantwortliche Aufsichtspersonal mit klaren Anordnungen bekanntzugeben, ob die Waffen zu entladen oder abzufeuern sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung des Verantwortlichen für das Schießen fortgesetzt werden.
12. Schützen und Schützinnen, welche sich mit geladenen Waffen im Schützenstand umdrehen beziehungsweise entgegen der vorgegebenen Schussrichtung agieren oder sonst in leichtfertiger Weise andere Personen gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und aus der Schießstätte zu verweisen.
13. Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren oder reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können aus der Schieß-stätte verwiesen werden.
14. Jeder Schütze und jede Schützin ist für seine Schussabgabe eigenverantwortlich und haftet dafür.
15. Rauchen und der Konsum von Alkohol sind innerhalb der beiden Raumschießanlagen untersagt. Das Rauchen ist nur an den hierzu ausgewiesenen Örtlichkeiten erlaubt.
16. Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen durch Kinder und Jugendliche sowie die waffenrechtlichen Vorgaben für verantwortliche Aufsichtspersonen für die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit sind zu beachten.
17. Jedes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson, deren Name an gut sichtbarer Stelle auszuhängen ist, durchzuführen.
18. Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen.
19. Auf Verlangen ist dem Aufsichtspersonal die Waffenbesitzkarte zu zeigen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Waffen, welche geschossen werden sollen, auch in die WBK eingetragen sind.
20. Das Aufsichtspersonal darf während der Aufsichtstätigkeit selbst nicht am Schießen teilnehmen.
21. Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein in der Raumschießanlage befindet.
22. In allen Raumschießanlagen sind geeignete Gehörschutzmaßnahmen zu treffen. Hierfür ist jede am Schießen beteiligte Person eigenverantwortlich.
23. Die am Schießen beteiligten Personen habe nach dem Schießbetrieb den Stand in ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen.
Es ergeben sich folgende Pflichten für die am Schießen beteiligten Personen: